Fahreignung und kardiovaskuläre Erkrankungen: gemeinsame Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin

Official communications
Issue
2019/03
DOI:
https://doi.org/10.4414/cvm.2019.02023
Cardiovasc Med. 2019;22:w02023

Affiliations
a Schweizerische Gesellschaft für Kardiologie
b Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin
c Kantonsspital St. Gallen
d Stadtspital Waid, Zürich
e Universitätsspital Basel
f Hôpital du Valais, Sierre
g Institut für Rechtsmedizin, Bern

Published on 20.06.2019

Einleitung

Kardiovaskuläre Erkrankungen sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Gleichzeitig hat der motorisierte Strassenverkehr im privaten und beruflichen Setting einen hohen Stellenwert. Richtlinien zur Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen drängen sich somit auf.
Diese Richtlinien folgen in ihrer Grundstruktur der Pocket-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie Herz- und Kreislaufforschung e.V. «Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen», Update 2018. Deren Tabellen wurden gemäss der im Literaturverzeichnis aufgeführten Dokumente, Schweiz-spezifischen Überlegungen und unter Berücksichtigung des Schweizer Verkehrsrechts angepasst. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Grundlagen wird auf die Literatur verwiesen (namentlich [1, 2]).
Diese Richtlinien beziehen sich auf die vom Gesetzgeber aufgestellten Mindestanforderungen für Fahrzeuglenker. Diese Mindestanforderungen gelten – da Bundesrecht – schweizweit. Nicht berücksichtigt werden können allfällige zusätzliche Vorgaben von einzelnen Transportunternehmen, die über die rechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen.
Die vorliegenden Richtlinien sind tabellenübergreifend zu verwenden: So sind beispielsweise beim Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit, begleitet von einer Herzinsuffizienz und einem Linksschenkelblock, Tabelle 2 «Fahreignung bei Herzinsuffizienz», Tabelle 3 «Fahreignung bei koronarer Herzkrankheit» sowie Tabelle 4 «Fahreignung bei bradykarden Arrhythmien» zu berücksichtigen.
Der in den Tabellen verwendete Begriff «Einzelfallbeurteilung» bedeutet, dass die Arbeitsgruppe keine generelle Empfehlung zur Fahreignung abgibt. Das kann beispielsweise durch die Heterogenität der in einer Tabellenzeile subsummierten Erkrankungen bedingt sein, so bei den symptomatischen kongenitalen Herzerkrankungen (GUCH) in Tabelle 8. Die Beurteilung der Fahreignung hat in solchen Fällen fallspezifisch unter Berücksichtigung der Ausprägung der Erkrankung, des Funktionsniveaus des Betroffenen und der Prognose zu erfolgen. Die allzeit sichere Verkehrsteilnahme muss dabei gewährleistet sein. Die Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 VZV sind in der Beurteilung immer zu beachten (siehe Abschnitt «Gesetzliche Grundlagen»). Im Zweifelsfall kann immer ein Verkehrsmediziner zur Beurteilung beigezogen werden.
In diesen Richtlinien sind stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermassen gemeint. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet.

Gesetzliche Grundlagen

Fahreignung (Art. 14 Abs. 2 SVG)

Ein Motorfahrzeugführer muss über Fahreignung verfügen. Diese ist gegeben, falls der Motorfahrzeugführer
  • das Mindestalter erreicht hat,
  • die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat,
  • frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt und
  • nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (sog. charakterliche Eignung).

Medizinische Mindestanforderungen (Art. 7 Abs. 1 VZV)

Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 VzV erfüllen:

1. Gruppe

Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.
Keine erhebliche Blutdruckanomalie.

2. Gruppe

Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.
Keine bedeutsamen Rhythmusstörungen. Bei Herzerkrankung normaler Belastungstest (die Formulierung «normaler Belastungstest» wird in den vorliegenden Richtlinien wie folgt definiert: keine Angina pectoris, keine relevanten Arrhythmien, körperliche Belastbarkeit >4 METs; pathologisches EKG mit bildgebendem Ischämietest abgeklärt).
Keine Blutdruckanomalie, die durch eine Behandlung nicht normalisiert werden kann.

Führerausweiskategorien der 1. und 2. Gruppe

1. Gruppe

  • Führerausweis-Kategorien A und B
  • Führerausweis-Unterkategorien A1 und B1
  • Führerausweis-Spezialkategorien F, G und M
  • Führerausweis-Unterkategorie D1, falls Beschränkung auf 3.5 t

2. Gruppe

  • Führerausweis-Kategorien C und D
  • Führerausweis-Unterkategorien C1 und D1
  • Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
  • Verkehrsexperten
Eine detaillierte Beschreibung der Führerausweiskategorien findet sich in Anhang 1.

Abweichen von den medizinischen Mindestanforderungen (Art. 7 Abs. 3 VZV)

Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt (Arzt Stufe 4 = Arzt mit Facharzttitel «Verkehrsmediziner SGRM»).

Führerausweis mit Beschränkungen (Art. 34 VZV)

Fahrzeuglenkern, welche die medizinischen Mindestanforderungen nicht mehr vollständig erfüllen, kann der Führerausweis z.B. örtlich (sog. «Rayon»), zeitlich oder auf bestimmte Strassentypen beschränkt werden. Eine Beschränkung ist nur möglich, wenn die sichere Verkehrsteilnahme weiterhin gewährleistet ist. Beschränkungen des Führerausweises müssen von einem Arzt Stufe 4 beurteilt werden.

Ärztliches Melderecht bei Verdacht auf fehlende Fahreignung (Art. 15d Abs. 3 SVG)

Ärzte dürfen – ohne sich einer Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses schuldig zu machen – Personen, bei denen Zweifel an der Fahreignung bestehen, der zuständigen kantonalen Strassenverkehrsbehörde oder der Aufsichtsbehörde für Ärzte melden.

Ärztliche Aufklärungspflicht

Unabhängig vom ärztlichen Melderecht ist ein Arzt verpflichtet, seinen Patienten über die Fahreignung aufzuklären. Dies ist Teil der Sicherungsaufklärung, welche gemäss Obligationenrecht im Auftragsverhältnis zwischen Arzt und Patienten begründet ist.
Tabelle 1
Fahreignung bei Synkopen.
 1. Gruppe2. Gruppe
Vasovagale Synkope
Einmalige vasovagale Synkope, nicht im Sitzen/beim FahrenFahrgeeignetFahrgeeignet
Rezidivierende vasovagale Synkopen oder einmalige vasovagale Synkope im Sitzen/beim FahrenFahrgeeignet, Wartefrist 1 Monat ab letztem EreignisEinzelfallbeurteilung, Wartefrist minimal 3 Monate ab letztem Ereignis
Synkope mit auslösenden, behebbaren Faktoren (z.B. Schmerz, Anämie, Fieber, Dehydratation)Fahrgeeignet, sobald auslösender Faktor behobenFahrgeeignet, sobald auslösender Faktor behoben
Synkope bei Brady- oder TachyarrhythmienSiehe Tabellen 4, 5 und 6Siehe Tabellen 4, 5 und 6
Unklare Synkope ohne Prodromi, die eine adäquate Schutzreaktion des Patienten erlaubenFahrgeeignet, Wartefrist 3 Monate ab letztem EreignisNicht fahrgeeignet, bis Diagnose gestellt und Therapie eingeleitet. Bei fehlender Diagnose Wartefrist minimal 12 Monate ab letztem Ereignis
Tabelle 2
Herzinsuffizienz (beliebige Ätiologie).
 1. Gruppe2. Gruppe
NYHA IFahrgeeignetFahrgeeignet, falls LVEF >35% und Belastungstest normal plus *
NYHA IIFahrgeeignetFahrgeeignet, falls LVEF >35% plus *
NYHA IIIFahrgeeignet, falls stabil und kompensiertNicht fahrgeeignet
NYHA IVNicht fahrgeeignetNicht fahrgeeignet
Herzunterstützendes System (left ventricular assist device)EinzelfallbeurteilungNicht fahrgeeignet
Status nach HerztransplantationFahrgeeignet nach erfolgreicher RekonvaleszenzFahrgeeignet, falls NYHA I oder II und LVEF>35%, Wartefrist 3 Monate plus*
* keine Angina pectoris, keine relevanten Arrhythmien, körperliche Belastbarkeit >4 METs. Pathologisches EKG mit bildgebendem Ischämietest abgeklärt.
Tabelle 3
Fahreignung bei koronarer Herzkrankheit.
 1. Gruppe2. Gruppe
Akutes Koronarsyndrom
(konservative und invasive Therapie)
Fahrgeeignet, Wartefrist 1 Woche sofern keine Ruhebeschwerden (nicht CCS IV)Fahrgeeignet, falls asymptomatisch, LVEF >35% und Belastungstest normal plus *, Wartefrist 6 Wochen
Elektive PCIFahrgeeignetFahrgeeignet
Koronare BypassoperationFahrgeeignet nach erfolgreicher RekonvaleszenzFahrgeeignet, falls NYHA I oder II, LVEF>35% und Belastungstest normal plus *, Wartefrist 3 Monate
Stabile koronare HerzkrankheitFahrgeeignet, sofern keine Ruhebeschwerden (nicht CCS IV)Fahrgeeignet, falls asymptomatisch, LVEF >35%, jährlicher Belastungstest normal plus *
* keine Angina pectoris, keine relevanten Arrhythmien, körperliche Belastbarkeit >4 METs. Pathologisches EKG mit bildgebendem Ischämietest abgeklärt (siehe auch Tabelle 2 «Fahreignung bei Herzinsuffizienz»).
Tabelle 4
Fahreignung bei bradykarden Arrhythmien.
 1. Gruppe2. Gruppe
Sinusknotendysfunktion
(SA-Blockierung, Sinusarrest)
AsymptomatischFahrgeeignetFahrgeeignet, falls Pausen <6 s. Ansonsten fahrgeeignet nach PM-Implantation (siehe Tabelle 7)
SymptomatischFahrgeeignet nach PM-Implantation (siehe Tabelle 7)Fahrgeeignet nach PM-Implantation (siehe Tabelle 7)
AV-Block IFahrgeeignetFahrgeeignet
AV-Block II (Wenckebach, Mobitz I)FahrgeeignetFahrgeeignet
AV-Block II (Mobitz II)Paroxysmal, im SchlafFahrgeeignetFahrgeeignet
Im Wachzustand, unabhängig ob paroxysmal oder permanent und unabhängig von SymptomenFahrgeeignet nach PM-Implantation (siehe Tabelle 7)Fahrgeeignet nach PM-Implantation (siehe Tabelle 7)
AV-Block III (angeboren)Fahrgeeignet, falls asymptomatischFahrgeeignet nach PM-Implantation (siehe Tabelle 7)
AV-Block III (erworben), unabhängig von SymptomenFahrgeeignet nach PM-Implantation (siehe Tabelle 7)Fahrgeeignet nach PM-Implantation (siehe Tabelle 7)
Rechtsschenkelblock/
Isolierter Hemiblock
FahrgeeignetFahrgeeignet
LinksschenkelblockFahrgeeignetFahrgeeignet nach Echokardiographie
Andere bifaszikuläre Blockbilder mit normaler PQ-ZeitFahrgeeignetFahrgeeignet
Andere bifaszikuläre Blockbilder mit verlängerter PQ-ZeitFahrgeeignet, falls asymptomatischFahrgeeignet, falls asymptomatisch
Tabelle 5
Fahreignung bei supraventrikulären Arrhythmien.
 1. Gruppe2. Gruppe
Regelmässige supraventrikuläre Tachykardien (AVNRT, AVRT, ektop atriale Tachykardien, Vorhofflattern)Ohne erhebliche Symptome*FahrgeeignetFahrgeeignet
Mit erheblichen Symptomen*Fahrgeeignet nach Radiofrequenzablation, Wartefrist 4 Wochen und kardiologische Kontrolle erfolgtFahrgeeignet nach Radiofrequenzablation, Wartefrist 4 Wochen und kardiologische Kontrolle erfolgt
Ventrikuläre Präexzitation («WPW», ohne Tachykardieanamnese)FahrgeeignetFahrgeeignet
VorhofflimmernOhne erhebliche Symptome*FahrgeeignetFahrgeeignet
Mit erheblichen Symptomen*Fahrgeeignet nach effektiver Therapie (medikamentös, interventionell, Herzschrittmacher), Wartefrist 4 Wochen und kardiologische Kontrolle erfolgtFahrgeeignet nach effektiver Therapie (medikamentös, interventionell,
Herzschrittmacher), Wartefrist 4 Wochen und kardiologische Kontrolle erfolgt
* starker Schwindel, Präsynkope, Synkope
Tabelle 6
Fahreignung bei ventrikulären Arrhythmien.
 1. Gruppe2. Gruppe
Keine strukturelle Herzerkrankung, keine Ionenkanalerkrankung (typischerweise aus dem RVOT oder dem LVOT stammend)
Ventrikuläre ExtrasystolenFahrgeeignetFahrgeeignet
Nicht-anhaltende Kammertachykardie (>3 Schläge, >120/min, <30 s) ohne erhebliche Symptome*FahrgeeignetEinzelfallbeurteilung
Anhaltende Kammertachykardie (>30 s) ohne erhebliche Symptome*FahrgeeignetEinzelfallbeurteilung
Nicht-anhaltende und anhaltende Kammertachykardie mit erheblichen Symptomen*Fahrgeeignet nach effektiver Therapie (Medikamente, Ablation), Wartefrist 4 Wochen und kardiologische Kontrolle erfolgtFahrgeeignet nach effektiver Therapie (Medikamente, Ablation), Wartefrist 4 Wochen und kardiologische Kontrolle erfolgt
Idiopathisches KammerflimmernSiehe Tabelle 7Nicht fahrgeeignet
Strukturelle Herzerkrankung (typischerweise bei KHK oder dilatativer Kardiomyopathie)
Ventrikuläre ExtrasystolenFahrgeeignetFahrgeeignet
Anhaltende Kammertachykardie mit/ohne Symptome oder KammerflimmernSiehe Tabelle 7Nicht fahrgeeignet (siehe Tabelle 7)
Nicht anhaltende KammertachykardieOhne erhebliche Symptome*FahrgeeignetEinzelfallbeurteilung
Mit erheblichen Symptomen*fahrgeeignet nach effektiver Therapie (Medikamente, Ablation, ICD), Wartefrist 3 Monate und kardiologische Kontrollenicht fahrgeeignet (siehe Tabelle 7)
* starker Schwindel, Präsynkope, Synkope
Tabelle 7
Fahreignung bei Devices (PM, ICD, CRT).
 1. Gruppe2. Gruppe
PM
PM-Implantation oder PM-WechselMit Synkopen in der AnamneseFahrgeeignet, Wartefrist 1 WocheFahrgeeignet, Wartefrist 3 Monate und kardiologische Kontrolle erfolgt.
Falls nur PM-Wechsel: Wartefrist 2 Wochen.
Ohne Synkopen in der AnamneseFahrgeeignet, Wartefrist 1 WocheFahrgeeignet, Wartefrist 4 Wochen und kardiologische Kontrolle.
Falls nur PM-Wechsel: Wartefrist 2 Wochen.
ICD
PrimärpräventionFahrgeeignet, Wartefrist 1 WocheNicht fahrgeeignet
SekundärpräventionFahrgeeignet, Wartefrist 3 MonateNicht fahrgeeignet
Nach einmaligem, adäquatem SchockFahrgeeignet, Wartefrist 3 MonateNicht fahrgeeignet
ATP einer KammertachykardieMit erheblichen Symptomen*Fahrgeeignet, Wartefrist 3 MonateNicht fahrgeeignet
Ohne erhebliche Symptome*FahrgeeignetNicht fahrgeeignet
Nach inadäquatem Schock Fahrgeeignet nach Beseitigung der zugrundeliegenden UrsacheNicht fahrgeeignet
Nach AggregatswechselFahrgeeignet, Wartefrist 1 WocheNicht fahrgeeignet
Nach SondenwechselFahrgeeignet, Wartefrist 1 WocheNicht fahrgeeignet
Verweigerung eines ICDPrimärpräventivFahrgeeignetNicht fahrgeeignet
SekundärpräventivFahrgeeignet, Wartefrist 7 Monate nach letztmaliger ventrikulärer ArrhythmieNicht fahrgeeignet
CRT-D bei nicht-ischämischer Kardiopathie in der PrimärpräventionFahrgeeignet, Wartefrist 1 WocheFahrgeeignet, falls eine anhaltende (im Allgemeinen >6 Monate) Verbesserung der LVEF auf >50% dokumentiert ist und der D-Teil deaktiviert wird
* starker Schwindel, Präsynkope, Synkope
Tabelle 8
Fahreignung bei weiteren kardiovaskulären Erkrankungen.
 1. Gruppe2. Gruppe
Herzklappenerkrankungen
(exklusive Aortenstenose)
AsymptomatischFahrgeeignetFahrgeeignet, falls LVEF >35% und keine schwere Mitralstenose
SymptomatischBeurteilung gemäss Tabelle 2Fahrgeeignet, falls NYHA I oder II, LVEF >35% und keine schwere Mitralstenose
Nach HerzklappenoperationFahrgeeignet nach erfolgreicher RekonvaleszenzFahrgeeignet, falls NYHA I oder II und LVEF >35%, Wartezeit 3 Monate
Aortenstenose
(aortal, subaortal, supraaortal)
AsymptomatischFahrgeeignetFahrgeeignet, falls leichte bis mittelschwere Stenose, regelmässige (jährliche) Reevaluation
SymptomatischNicht fahrgeeignetNicht fahrgeeignet
Nach HerzklappenoperationFahrgeeignet nach erfolgreicher RekonvaleszenzFahrgeeignet, falls NYHA I oder II und LVEF >35%, Wartezeit 3 Monate
Kongenitale Herzerkrankungen (GUCH)AsymptomatischFahrgeeignetFahrgeeignet
SymptomatischEinzelfallbeurteilungEinzelfallbeurteilung
Hypertrophe KardiomyopathienAsymptomatischFahrgeeignetNicht fahrgeeignet, falls Richtlinien eine ICD-Implantation empfehlen
SymptomatischBeurteilung gemäss Tabelle 1 und 2Nicht fahrgeeignet
Angeborenes Long-QT-SyndromFahrgeeignet
falls ICD-Indikation: siehe Tabelle 7
Einzelfallbeurteilung
nicht fahrgeeignet, falls ICD-Indikation
Brugada-SyndromFahrgeeignet
falls ICD-Indikation: Tabelle 7
Einzelfallbeurteilung
nicht fahrgeeignet, falls ICD-Indikation
Arterielle HypertonieFahrgeeignet, falls keine zerebrale Symptomatik oder Sehstörungen (maligne Hypertonie) vorliegenFahrgeeignet, falls systolische Blutdruckwerte <180 mmHg oder diastolische Blutdruckwerte <110 mmHg unter Therapie und keine zerebrale Symptomatik oder Sehstörungen (maligne Hypertonie) vorliegen
Pulmonale HypertonieFahrgeeignet, falls NYHA I-IIIFahrgeeignet, falls NYHA I-II und keine Dauersauerstofftherapie
Thorakales AortenaneurysmaFahrgeeignet, falls Diameter ≤6.5 cm (Marfansyndrom ≤5.5 cm)Fahrgeeignet, falls Diameter ≤5.5 cm (Marfansyndrom ≤5.0 cm)
Prof. Dr. med. Beat Schär, Universitätsspital Basel, Klinik für Kardiologie, Petersgraben 4, CH-4031 Basel, Beat.Schaer[at]usb.ch
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