Einleitung
Kardiovaskuläre Erkrankungen sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Gleichzeitig hat der motorisierte Strassenverkehr im privaten und beruflichen Setting einen hohen Stellenwert. Richtlinien zur Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen drängen sich somit auf.
Diese Richtlinien folgen in ihrer
Grundstruktur der Pocket-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie Herz- und Kreislaufforschung e.V. «Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen», Update 2018. Deren Tabellen wurden gemäss der im Literaturverzeichnis aufgeführten Dokumente, Schweiz-spezifischen Überlegungen und unter Berücksichtigung des Schweizer Verkehrsrechts angepasst. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Grundlagen wird auf die Literatur verwiesen (namentlich [
1,
2]).
Diese Richtlinien beziehen sich auf die vom Gesetzgeber aufgestellten Mindestanforderungen für Fahrzeuglenker. Diese Mindestanforderungen gelten – da Bundesrecht – schweizweit. Nicht berücksichtigt werden können allfällige zusätzliche Vorgaben von einzelnen Transportunternehmen, die über die rechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen.
Die vorliegenden Richtlinien sind tabellenübergreifend zu verwenden: So sind beispielsweise beim Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit, begleitet von einer Herzinsuffizienz und einem Linksschenkelblock,
Tabelle 2 «Fahreignung bei Herzinsuffizienz»,
Tabelle 3 «Fahreignung bei koronarer Herzkrankheit» sowie
Tabelle 4 «Fahreignung bei bradykarden Arrhythmien» zu berücksichtigen.
Der in den Tabellen verwendete Begriff «Einzelfallbeurteilung» bedeutet, dass die Arbeitsgruppe keine generelle Empfehlung zur Fahreignung abgibt. Das kann beispielsweise durch die Heterogenität der in einer Tabellenzeile subsummierten Erkrankungen bedingt sein, so bei den symptomatischen kongenitalen Herzerkrankungen (GUCH) in
Tabelle 8. Die Beurteilung der Fahreignung hat in solchen Fällen fallspezifisch unter Berücksichtigung der Ausprägung der Erkrankung, des Funktionsniveaus des Betroffenen und der Prognose zu erfolgen. Die allzeit sichere Verkehrsteilnahme muss dabei gewährleistet sein. Die Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 VZV sind in der Beurteilung immer zu beachten (siehe Abschnitt «Gesetzliche Grundlagen»). Im Zweifelsfall kann immer ein Verkehrsmediziner zur Beurteilung beigezogen werden.
In diesen Richtlinien sind stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermassen gemeint. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet.
Gesetzliche Grundlagen
Fahreignung (Art. 14 Abs. 2 SVG)
Ein Motorfahrzeugführer muss über Fahreignung verfügen. Diese ist gegeben, falls der Motorfahrzeugführer
- das Mindestalter erreicht hat,
- die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat,
- frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt und
- nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (sog. charakterliche Eignung).
Medizinische Mindestanforderungen (Art. 7 Abs. 1 VZV)
Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 VzV erfüllen:
1. Gruppe
Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.
Keine erhebliche Blutdruckanomalie.
2. Gruppe
Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.
Keine bedeutsamen Rhythmusstörungen. Bei Herzerkrankung normaler Belastungstest (die Formulierung «normaler Belastungstest» wird in den vorliegenden Richtlinien wie folgt definiert: keine Angina pectoris, keine relevanten Arrhythmien, körperliche Belastbarkeit >4 METs; pathologisches EKG mit bildgebendem Ischämietest abgeklärt).
Keine Blutdruckanomalie, die durch eine Behandlung nicht normalisiert werden kann.
Führerausweiskategorien der 1. und 2. Gruppe
1. Gruppe
- Führerausweis-Kategorien A und B
- Führerausweis-Unterkategorien A1 und B1
- Führerausweis-Spezialkategorien F, G und M
- Führerausweis-Unterkategorie D1, falls Beschränkung auf 3.5 t
2. Gruppe
- Führerausweis-Kategorien C und D
- Führerausweis-Unterkategorien C1 und D1
- Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
- Verkehrsexperten
Eine detaillierte Beschreibung der Führerausweiskategorien findet sich in
Anhang 1.
Abweichen von den medizinischen Mindestanforderungen (Art. 7 Abs. 3 VZV)
Die kantonale Behörde kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn der Gesuchsteller über die Fahreignung nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt und ein Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 dies bestätigt (Arzt Stufe 4 = Arzt mit Facharzttitel «Verkehrsmediziner SGRM»).
Führerausweis mit Beschränkungen (Art. 34 VZV)
Fahrzeuglenkern, welche die medizinischen Mindestanforderungen nicht mehr vollständig erfüllen, kann der Führerausweis z.B. örtlich (sog. «Rayon»), zeitlich oder auf bestimmte Strassentypen beschränkt werden. Eine Beschränkung ist nur möglich, wenn die sichere Verkehrsteilnahme weiterhin gewährleistet ist. Beschränkungen des Führerausweises müssen von einem Arzt Stufe 4 beurteilt werden.
Ärztliches Melderecht bei Verdacht auf fehlende Fahreignung (Art. 15d Abs. 3 SVG)
Ärzte dürfen – ohne sich einer Verletzung des ärztlichen Berufsgeheimnisses schuldig zu machen – Personen, bei denen Zweifel an der Fahreignung bestehen, der zuständigen kantonalen Strassenverkehrsbehörde oder der Aufsichtsbehörde für Ärzte melden.
Ärztliche Aufklärungspflicht
Unabhängig vom ärztlichen Melderecht ist ein Arzt verpflichtet, seinen Patienten über die Fahreignung aufzuklären. Dies ist Teil der Sicherungsaufklärung, welche gemäss Obligationenrecht im Auftragsverhältnis zwischen Arzt und Patienten begründet ist.
Tabelle 1
Fahreignung bei Synkopen.
| 1. Gruppe | 2. Gruppe |
---|
Vasovagale Synkope
| Einmalige vasovagale Synkope, nicht im Sitzen/beim Fahren | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet |
Rezidivierende vasovagale Synkopen oder einmalige vasovagale Synkope im Sitzen/beim Fahren | Fahrgeeignet, Wartefrist 1 Monat ab letztem Ereignis | Einzelfallbeurteilung, Wartefrist minimal 3 Monate ab letztem Ereignis |
Synkope mit auslösenden, behebbaren Faktoren (z.B. Schmerz, Anämie, Fieber, Dehydratation) | Fahrgeeignet, sobald auslösender Faktor behoben | Fahrgeeignet, sobald auslösender Faktor behoben |
Synkope bei Brady- oder Tachyarrhythmien | Siehe Tabellen 4, 5 und 6 | Siehe Tabellen 4, 5 und 6 |
Unklare Synkope ohne Prodromi, die eine adäquate Schutzreaktion des Patienten erlauben | Fahrgeeignet, Wartefrist 3 Monate ab letztem Ereignis | Nicht fahrgeeignet, bis Diagnose gestellt und Therapie eingeleitet. Bei fehlender Diagnose Wartefrist minimal 12 Monate ab letztem Ereignis |
Tabelle 2
Herzinsuffizienz (beliebige Ätiologie).
| 1. Gruppe | 2. Gruppe |
---|
NYHA I | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet, falls LVEF >35% und Belastungstest normal plus * |
NYHA II | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet, falls LVEF >35% plus * |
NYHA III | Fahrgeeignet, falls stabil und kompensiert | Nicht fahrgeeignet |
NYHA IV | Nicht fahrgeeignet | Nicht fahrgeeignet |
Herzunterstützendes System (left ventricular assist device) | Einzelfallbeurteilung | Nicht fahrgeeignet |
Status nach Herztransplantation | Fahrgeeignet nach erfolgreicher Rekonvaleszenz | Fahrgeeignet, falls NYHA I oder II und LVEF>35%, Wartefrist 3 Monate plus* |
* keine Angina pectoris, keine relevanten Arrhythmien, körperliche Belastbarkeit >4 METs. Pathologisches EKG mit bildgebendem Ischämietest abgeklärt.
Tabelle 3
Fahreignung bei koronarer Herzkrankheit.
| 1. Gruppe | 2. Gruppe |
---|
Akutes Koronarsyndrom (konservative und invasive Therapie) | Fahrgeeignet, Wartefrist 1 Woche sofern keine Ruhebeschwerden (nicht CCS IV) | Fahrgeeignet, falls asymptomatisch, LVEF >35% und Belastungstest normal plus *, Wartefrist 6 Wochen |
Elektive PCI | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet |
Koronare Bypassoperation | Fahrgeeignet nach erfolgreicher Rekonvaleszenz | Fahrgeeignet, falls NYHA I oder II, LVEF>35% und Belastungstest normal plus *, Wartefrist 3 Monate |
Stabile koronare Herzkrankheit | Fahrgeeignet, sofern keine Ruhebeschwerden (nicht CCS IV) | Fahrgeeignet, falls asymptomatisch, LVEF >35%, jährlicher Belastungstest normal plus * |
* keine Angina pectoris, keine relevanten Arrhythmien, körperliche Belastbarkeit >4 METs. Pathologisches EKG mit bildgebendem Ischämietest abgeklärt (siehe auch
Tabelle 2 «Fahreignung bei Herzinsuffizienz»).
Tabelle 4
Fahreignung bei bradykarden Arrhythmien.
| 1. Gruppe | 2. Gruppe |
---|
Sinusknotendysfunktion (SA-Blockierung, Sinusarrest)
| Asymptomatisch | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet, falls Pausen <6 s. Ansonsten fahrgeeignet nach PM-Implantation (siehe Tabelle 7) |
Symptomatisch | Fahrgeeignet nach PM-Implantation (siehe Tabelle 7) | Fahrgeeignet nach PM-Implantation (siehe Tabelle 7) |
AV-Block I | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet |
AV-Block II (Wenckebach, Mobitz I) | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet |
AV-Block II (Mobitz II) | Paroxysmal, im Schlaf | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet |
Im Wachzustand, unabhängig ob paroxysmal oder permanent und unabhängig von Symptomen | Fahrgeeignet nach PM-Implantation (siehe Tabelle 7) | Fahrgeeignet nach PM-Implantation (siehe Tabelle 7) |
AV-Block III (angeboren) | Fahrgeeignet, falls asymptomatisch | Fahrgeeignet nach PM-Implantation (siehe Tabelle 7) |
AV-Block III (erworben), unabhängig von Symptomen | Fahrgeeignet nach PM-Implantation (siehe Tabelle 7) | Fahrgeeignet nach PM-Implantation (siehe Tabelle 7) |
Rechtsschenkelblock/ Isolierter Hemiblock | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet |
Linksschenkelblock | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet nach Echokardiographie |
Andere bifaszikuläre Blockbilder mit normaler PQ-Zeit | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet |
Andere bifaszikuläre Blockbilder mit verlängerter PQ-Zeit | Fahrgeeignet, falls asymptomatisch | Fahrgeeignet, falls asymptomatisch |
Tabelle 5
Fahreignung bei supraventrikulären Arrhythmien.
| 1. Gruppe | 2. Gruppe |
---|
Regelmässige supraventrikuläre Tachykardien (AVNRT, AVRT, ektop atriale Tachykardien, Vorhofflattern) | Ohne erhebliche Symptome* | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet |
Mit erheblichen Symptomen* | Fahrgeeignet nach Radiofrequenzablation, Wartefrist 4 Wochen und kardiologische Kontrolle erfolgt | Fahrgeeignet nach Radiofrequenzablation, Wartefrist 4 Wochen und kardiologische Kontrolle erfolgt |
Ventrikuläre Präexzitation («WPW», ohne Tachykardieanamnese) | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet |
Vorhofflimmern | Ohne erhebliche Symptome* | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet |
Mit erheblichen Symptomen* | Fahrgeeignet nach effektiver Therapie (medikamentös, interventionell, Herzschrittmacher), Wartefrist 4 Wochen und kardiologische Kontrolle erfolgt | Fahrgeeignet nach effektiver Therapie (medikamentös, interventionell, Herzschrittmacher), Wartefrist 4 Wochen und kardiologische Kontrolle erfolgt |
* starker Schwindel, Präsynkope, Synkope
Tabelle 6
Fahreignung bei ventrikulären Arrhythmien.
| 1. Gruppe | 2. Gruppe |
---|
Keine strukturelle Herzerkrankung, keine Ionenkanalerkrankung (typischerweise aus dem RVOT oder dem LVOT stammend) |
Ventrikuläre Extrasystolen | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet |
Nicht-anhaltende Kammertachykardie (>3 Schläge, >120/min, <30 s) ohne erhebliche Symptome* | Fahrgeeignet | Einzelfallbeurteilung |
Anhaltende Kammertachykardie (>30 s) ohne erhebliche Symptome* | Fahrgeeignet | Einzelfallbeurteilung |
Nicht-anhaltende und anhaltende Kammertachykardie mit erheblichen Symptomen* | Fahrgeeignet nach effektiver Therapie (Medikamente, Ablation), Wartefrist 4 Wochen und kardiologische Kontrolle erfolgt | Fahrgeeignet nach effektiver Therapie (Medikamente, Ablation), Wartefrist 4 Wochen und kardiologische Kontrolle erfolgt |
Idiopathisches Kammerflimmern | Siehe Tabelle 7 | Nicht fahrgeeignet |
Strukturelle Herzerkrankung (typischerweise bei KHK oder dilatativer Kardiomyopathie) |
Ventrikuläre Extrasystolen | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet |
Anhaltende Kammertachykardie mit/ohne Symptome oder Kammerflimmern | Siehe Tabelle 7 | Nicht fahrgeeignet (siehe Tabelle 7) |
Nicht anhaltende Kammertachykardie | Ohne erhebliche Symptome* | Fahrgeeignet | Einzelfallbeurteilung |
Mit erheblichen Symptomen* | fahrgeeignet nach effektiver Therapie (Medikamente, Ablation, ICD), Wartefrist 3 Monate und kardiologische Kontrolle | nicht fahrgeeignet (siehe Tabelle 7) |
* starker Schwindel, Präsynkope, Synkope
Tabelle 7
Fahreignung bei Devices (PM, ICD, CRT).
| 1. Gruppe | 2. Gruppe |
---|
PM |
PM-Implantation oder PM-Wechsel | Mit Synkopen in der Anamnese | Fahrgeeignet, Wartefrist 1 Woche | Fahrgeeignet, Wartefrist 3 Monate und kardiologische Kontrolle erfolgt. Falls nur PM-Wechsel: Wartefrist 2 Wochen. |
Ohne Synkopen in der Anamnese | Fahrgeeignet, Wartefrist 1 Woche | Fahrgeeignet, Wartefrist 4 Wochen und kardiologische Kontrolle. Falls nur PM-Wechsel: Wartefrist 2 Wochen. |
ICD |
Primärprävention | Fahrgeeignet, Wartefrist 1 Woche | Nicht fahrgeeignet |
Sekundärprävention | Fahrgeeignet, Wartefrist 3 Monate | Nicht fahrgeeignet |
Nach einmaligem, adäquatem Schock | Fahrgeeignet, Wartefrist 3 Monate | Nicht fahrgeeignet |
ATP einer Kammertachykardie | Mit erheblichen Symptomen* | Fahrgeeignet, Wartefrist 3 Monate | Nicht fahrgeeignet |
Ohne erhebliche Symptome* | Fahrgeeignet | Nicht fahrgeeignet |
Nach inadäquatem Schock | | Fahrgeeignet nach Beseitigung der zugrundeliegenden Ursache | Nicht fahrgeeignet |
Nach Aggregatswechsel | Fahrgeeignet, Wartefrist 1 Woche | Nicht fahrgeeignet |
Nach Sondenwechsel | Fahrgeeignet, Wartefrist 1 Woche | Nicht fahrgeeignet |
Verweigerung eines ICD | Primärpräventiv | Fahrgeeignet | Nicht fahrgeeignet |
Sekundärpräventiv | Fahrgeeignet, Wartefrist 7 Monate nach letztmaliger ventrikulärer Arrhythmie | Nicht fahrgeeignet |
CRT-D bei nicht-ischämischer Kardiopathie in der Primärprävention | Fahrgeeignet, Wartefrist 1 Woche | Fahrgeeignet, falls eine anhaltende (im Allgemeinen >6 Monate) Verbesserung der LVEF auf >50% dokumentiert ist und der D-Teil deaktiviert wird |
* starker Schwindel, Präsynkope, Synkope
Tabelle 8
Fahreignung bei weiteren kardiovaskulären Erkrankungen.
| 1. Gruppe | 2. Gruppe |
---|
Herzklappenerkrankungen (exklusive Aortenstenose) | Asymptomatisch | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet, falls LVEF >35% und keine schwere Mitralstenose |
Symptomatisch | Beurteilung gemäss Tabelle 2 | Fahrgeeignet, falls NYHA I oder II, LVEF >35% und keine schwere Mitralstenose |
Nach Herzklappenoperation | Fahrgeeignet nach erfolgreicher Rekonvaleszenz | Fahrgeeignet, falls NYHA I oder II und LVEF >35%, Wartezeit 3 Monate |
Aortenstenose (aortal, subaortal, supraaortal) | Asymptomatisch | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet, falls leichte bis mittelschwere Stenose, regelmässige (jährliche) Reevaluation |
Symptomatisch | Nicht fahrgeeignet | Nicht fahrgeeignet |
Nach Herzklappenoperation | Fahrgeeignet nach erfolgreicher Rekonvaleszenz | Fahrgeeignet, falls NYHA I oder II und LVEF >35%, Wartezeit 3 Monate |
Kongenitale Herzerkrankungen (GUCH) | Asymptomatisch | Fahrgeeignet | Fahrgeeignet |
Symptomatisch | Einzelfallbeurteilung | Einzelfallbeurteilung |
Hypertrophe Kardiomyopathien | Asymptomatisch | Fahrgeeignet | Nicht fahrgeeignet, falls Richtlinien eine ICD-Implantation empfehlen |
Symptomatisch | Beurteilung gemäss Tabelle 1 und 2 | Nicht fahrgeeignet |
Angeborenes Long-QT-Syndrom | Fahrgeeignet falls ICD-Indikation: siehe Tabelle 7 | Einzelfallbeurteilung nicht fahrgeeignet, falls ICD-Indikation |
Brugada-Syndrom | Fahrgeeignet falls ICD-Indikation: Tabelle 7 | Einzelfallbeurteilung nicht fahrgeeignet, falls ICD-Indikation |
Arterielle Hypertonie | Fahrgeeignet, falls keine zerebrale Symptomatik oder Sehstörungen (maligne Hypertonie) vorliegen | Fahrgeeignet, falls systolische Blutdruckwerte <180 mmHg oder diastolische Blutdruckwerte <110 mmHg unter Therapie und keine zerebrale Symptomatik oder Sehstörungen (maligne Hypertonie) vorliegen |
Pulmonale Hypertonie | Fahrgeeignet, falls NYHA I-III | Fahrgeeignet, falls NYHA I-II und keine Dauersauerstofftherapie |
Thorakales Aortenaneurysma | Fahrgeeignet, falls Diameter ≤6.5 cm (Marfansyndrom ≤5.5 cm) | Fahrgeeignet, falls Diameter ≤5.5 cm (Marfansyndrom ≤5.0 cm) |
Prof. Dr. med. Beat Schär, Universitätsspital Basel, Klinik für Kardiologie, Petersgraben 4, CH-4031 Basel, Beat.Schaer[at]usb.ch
1 Deutsche Gesellschaft für Kardiologie Herz- und Kreislaufforschung e. V., Pocket-Leitlinie: Fahreignung bei kardio-vaskulären Erkrankungen, Update 2018 (https://leitlinien.dgk.org/files/2018_Pocket_Leitlinien_Fahreignung_Internetversion.pdf)
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